I. Vertragsgrundlagen
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
(5) Für die Bestimmung der beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind nacheinander heranzuziehen:
- a) Leistungsverzeichnis;
- b) die für den Einzelfall vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und besonderen technischen Vorschriften (BTV);
- c) die zusätzlichen Vertragsbedingungen in Form dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige zusätzliche technische Vorschriften (ZTV);
- d) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen-VOB) in der bei Vertragsabschluß jeweils geltenden Fassung, sowie die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen-VOB/C;
- e) die Bestimmung des BGB (§§ 631 ff.).
Auf Anforderung wird dem Besteller der Text der VOB, Teil B zur Verfügung gestellt bzw. kann in unseren Geschäftsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
II. Angebote
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf Verlangen sind diese an uns herauszugeben.
(3) Angebote und Auflagereaktionen, Querschnitte oder ähnliches sind, sofern sie nicht zu diesem Leistungsumfange gehören, überschlägig und auch bei Durchführung des Auftrages unverbindlich. Diesbezüglich erforderliche Projektierungsleistungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
(4) In den Angebotspreisen nicht enthalten und besonders zu vergüten sind alle Sonderleistungen, die durch
- nachträgliche Änderungen, z.B. auch der Baupläne;
- den ausdrücklichen Angebotsumfang hinausgehende Ansprüche des Bestellers und/ oder
- Neufassungen gesetzlicher und behördlicher Auflagen und Bestimmungen bis zum Zeitpunkt der Abnahme entstehen.
Mangels anderer Vereinbarungen werden vorstehend genannte Sonderleistungen auf der Basis von Einheitspreisen ermittelt. Wir sind nicht verpflichtet, Sonderleistungen ohne gesonderte schriftliche Auftragserteilung durch den Besteller zu erbringen.
(5) Sofern statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen zu unserem Leistungsumfang gehören, obliegt dessen ungeachtet, das Einreichen dieser Unterlagen zur Prüfung und zur Zahlung aller damit verbundenen Kosten dem Besteller.
(6) Technische Änderungen, die durch die Neufassung von gesetzlichen Bestimmungen, die Umstellung des Produktionsablaufes, die Detailüberarbeitung der Bauten oder durch Auflagen des Prüfstatikers bedingt sind, bleiben uns ausdrücklich vorbehalten.
III. Auftragsannahme
(1) Aufträge sind für uns erst verbindlich und mündliche Nebenabreden erst rechtswirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Nach Auftragsbestätigung und für den Fall bereits begonnener Lieferungen bleibt ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten, wenn eingeholte Kreditauskünfte unbefriedigend sind oder der Anlaß besteht, die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer als zweifelhaft zu betrachten. Im Falle bereits ausgeführter Leistungen können neben den gesetzlichen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich erbrachter Leistungen des Bestellers geltend gemacht werden.
(2) Wir sind berechtigt, Leistungen auch durch Nachauftragnehmer ausführen zu lassen.
IV. Preise
(1) Die Berechnung der Lieferungen erfolgt zu unseren am Liefertag gültigen Preisen, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Preise für Lieferungen gelten ab Werk bzw. ab der Versandstation. Bei Lieferung frei Empfangsort hat der Besteller die Fracht, einschließlich der Frachtnebenkosten, zum Beispiel Stand- oder Liegegelder, zu tragen. Fracht und Nebenkosten sind gegen Aushändigung des Original-Frachtbriefes zu bezahlen. Der Nettofrachtbetrag (ohne Mehrwertsteuer) wird in unserer Rechnung als Frachtvorlage angesetzt.
(5) Lieferungen ohne Montage frei Bau- oder Verwendungsstelle erfolgen ohne Abladen durch uns. In diesen Fällen muß die Entladezeit dem Lieferumfang angemessen kurz gehalten werden.
(6) Wir behalten uns Preisänderungen vor, falls Lieferung oder Leistung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen und sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportosten, Steuersätze oder sonstige nicht voraussehbare Kosten mit Auswirkung auf die Kalkulation ändern. Die Preisanpassung wird auf Wunsch aufgeschlüsselt nachgewiesen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, eine angemessene Erhöhung der in den Angeboten enthaltenen Preisen vorzunehmen, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten z.B. auf der Baustelle von den Angaben in Kalkulationsunterlagen abweichen. Preisänderungen nach dieser Bestimmung berechtigen den Besteller nicht , den Vertag aus wichtigem Grund zu kündigen, den Rücktritt vom Vertag zu erklären oder in sonstiger Weise den Vertag mit der Begründung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu ändern oder aufzuheben.
(7) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V. Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
VI. Vorauszahlungen
(1) Überschreitet die vereinbarte Auftragssumme den Bruttobetrag von 25.000,00 €, ist der Besteller auf unser Verlangen und gegen Vorlage einer Erfüllungsbürgschaft einer Deutschen Bank oder eines Deutschen Kreditinstitutes verpflichtet, Vorauszahlung in Höhe der in der Erfüllungsbürgschaft verbürgten Summe zu leisten. Vorauszahlungen sind erst auf die aus der Schlußrechnung fälligen Zahlungen anzurechnen.
(2) Hindernisse oder Zubehör werden ausschließlich per Nachnahme oder gegen Vorauskasse brutto geliefert.
VII. Sicherheitsleistungen
(1) Wir sind berechtigt, jederzeit nach Vertragsabschluß vom Besteller Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu verlangen. Sicherheit kann durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Wir haben die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; es kann verlangt werden, dass eine Sicherheit durch eine andere ersetzt wird.
VIII. Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
IX. Abnahme
(1) Für Hindernisse und Zubehör findet eine förmliche Abnahme nicht statt.
(2) Bei Lieferungen und Montage findet eine förmliche Annahme statt, wenn dies von einer der Vertragsparteien innerhalb von 3 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung verlangt wird. Bei jeglicher Art von Inbenutzungsnahme gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
(3) Lieferungen ohne Montage gelten als abgenommen, wenn uns gegenüber nicht spätestens innerhalb von einem Werktag nach Erhalt die Abnahme schriftlich verweigert wird.
(4) In jedem Fall darf eine Abnahme nur verweigert werden, wenn ein wesentlicher Mangel die Gebrauchsfähigkeit der Lieferung bzw. des Werkes erheblich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung auf eine Verursachung durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
(5) Wird vom Besteller ein Termin der förmlichen Abnahme schriftlich gefordert und nimmt dieser dann an der anberaumten Abnahme nicht teil, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf des Tages der vereinbarten Abnahme.
X. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
(1) Mängelansprüche des unternehmerischen Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sämtliche Mängel sind uns gegenüber schriftlich mitzuteilen. Uns muß die Möglichkeit eingeräumt werden, die Berechtigung der Mängelrüge nachzuprüfen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Leichte Farbdifferenzen innerhalb der gelieferten und eingebauten Ware berechtigen nicht zu einer Reklamation. Abweichungen gegenüber Katalog und Prospektwerbung, welche Qualität und Funktion der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, unterliegen nicht dem Recht der Sachmängelhaftung. Die durch Trocknungsvorgänge hervorgerufene Schrumpfung von Hölzern bzw. die damit verbundene Bildung von Ritzen und Lücken ist von Natur aus unvermeidbar und wird nicht als Mangel anerkannt. Gegen Rostanfälligkeit von galvanisch verzinkten Teilen, wie Schraube, Muttern usw., leisten wir keine Gewähr. Die von uns hergestellten und zur Verzinkung vorgesehenen Teile werden nach DIN 50975/76 feuerverzinkt. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, von uns nicht zu vertretender fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritten, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(10) Erkennbare Transportschäden sind bei Anlieferung sofort dem Transporteur mitzuteilen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb von 4 Tagen schriftlich beim Transporteur angezeigt werden. Bei Transporten durch die Bahn gilt eine Meldepflicht von 1 Woche als vereinbart. Bei der Post muß die Meldung innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
Außer in den Fällen des Verbraucherverkaufs gehen sämtliche Kosten für Reparaturen, Rücksendungen, erneute Anlieferung zu Lasten des Bestellers. Diese Kosten können mit Abwicklung des Transportschadens dem Transporteur in Rechnung gestellt werden.
XI. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § X vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XII. Vorzeitige Vertragsbeendigung
(1) Für den Fall der Vertragskündigung, z.B. gemäß § 8 Ziffer 1 VOB/B wird vereinbart, dass uns ein Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vertragssumme zusteht, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern wir im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweisen, wird dieser mit 20 % der Vergütung für die von uns noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die erzielte Einsparung geringer ist als 20 %.
XIII. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XIV. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.